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CVA

CVA – Die Reform der Reform.

Was bei „Over the Counter“-Geschäften in Zukunft zu beachten ist.

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Am 1. Juli 2015 hat der Baseler Ausschuss ein Konsultationspapier zur zukünftigen aufsichtsrechtlichen Behandlung des Risikos einer Anpassung der Kreditbewertung auf den Weg gebracht. Eigentlich wurde das Thema Credit Valuation Adjustment (CVA) bereits 2010 im Rahmen von Basel III angegangen und auf europäischer Ebene 2014 innerhalb der Capital Requirements Regulation (CRR) eingeführt. Auslöser hierfür waren die signifikanten Wertverluste zahlreicher Banken auf ihre OTC-Derivateportefeuilles während der Finanzkrise. Diese Verluste waren meist weniger durch echte Gegenparteiausfälle, sondern vielmehr durch Bonitätsverschlechterungen der Gegenparteien verursacht worden.

Nur kurze Zeit später hat der Baseler Ausschuss aber bereits Schwachstellen in den aufsichtsrechtlichen CVA-Regeln identifiziert: Das 2014 eingeführte Rahmenwerk lässt zwei Methoden zur Ermittlung der CVA Risk Capital Charge zu – zum einen die „Fortgeschrittene Methode“, die auf den bankinternen Modellen zur Quantifizierung des Gegenparteiausfallrisikos beruht und nur mit expliziter Zustimmung der Aufsicht angewendet werden darf. Und zum anderen die „Standardmethode“, die ohne weitere Restriktionen nutzbar ist. Beide Methoden spiegeln bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für das CVA-Risiko ausschließlich die Variabilität wider, die durch das Credit-Spread-Risiko der Gegenpartei hervorgerufen wird. Aus heutiger Sicht des Basel-Komitees reicht das nicht aus.

Mit der Überarbeitung des CVA-Rahmenwerks verfolgt der Ausschuss darum drei Ziele.

  1. Die Erfassung aller relevanten Einflussfaktoren für das CVA-Exposure und eine bessere Berücksichtigung von Hedging-Maßnahmen
  2. Die Angleichung an Industrie-Praktiken, die für Zwecke der Rechnungslegung Anwendung finden
  3. Die Angleichung an die Anforderungen der überarbeiteten Marktpreisrisiko-Messansätze

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Martin Neisen

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Stefan Röth

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