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Crypto Assets

Crypto Assets

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Crypto Assets bzw. Kryptowerte sind seit einigen Jahren in aller Munde und gewinnen am Finanzmarkt mehr und mehr an Bedeutung. Insbesondere Banken und Finanzdienstleistungsinstitute haben vielfältige Möglichkeiten, mittelbar oder unmittelbar mit Crypto Assets in Berührung zu bekommen, sodass es insbesondere für diese Zielgruppe wichtig ist, die erforderlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Dabei können Banken und Finanzdienstleistungsinstitute u.a. Eigenhandel mit Crypto Assets betreiben, im Auftrag der eigenen Kunden mit ihnen handeln, einen eigenen Handelsplatz errichten oder als Verwahrer für diese Werte fungieren.

Kryptowerte – was ist das überhaupt?

Seit Anfang 2020 werden Kryptowerte in §1 Abs. 11 Satz 4 KWG legaldefiniert. Danach sind Kryptowerte digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt. Sie können aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen. Kryptowerte können auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden.
Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Verwahrung, Verwaltung und der Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptischen Schlüssen, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, um eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung handelt.
Demnach ist es besonders wichtig, zu überprüfen, ob Dienstleistungen, die man als Bank oder Finanzdienstleistungsinstitut rund um Kryptowerte ausübt, einem Erlaubnistatbestand unterliegen, für den eine aufsichtsrechtliche Lizenz erforderlich ist.

Welche Arten von Crypto Assets gibt es?

Crypto Assets lassen sich grundsätzlich in drei bzw. vier Kategorien aufteilen, wobei sich hier Überschneidungen ergeben: den Utility Token, auch „App-Token“ oder „Nutzungstoken“ genannt und den Security Token und Payment Token, auch „Zahlungstoken“ genannt. Als vierte eigene Kategorie sehen einige Quellen auch Asset-backed Token vor, wiederum andere die so genannten Equity Token, die hier unter Security Token aufgeführt werden.
Während der Investor mit dem Utility Token ein bestimmtes Nutzungsrecht erwirbt, erhält er bei einem Security Token bestimmte Vermögenswerte oder Rechte an Vermögenswerten. Im Gegensatz zum Utility Token stellen Security Token konkrete Vermögenswerte dar, die wie Wertpapiere reguliert werden.
Als eine Unterart des Security Tokens können auch Equity Token – auch „Real-Life-Token“ genannt- gelten. Damit haben Investoren die Möglichkeit, Vermögenswerte aus dem wirklichen Leben zu tokenisieren und handelbar zu machen. Eine weitere große Kategorie von Security Token sind Asset-Backed Token, die an ein Anlagegut geknüpft und eine Darstellung des Anspruchs an einem physischen Vermögenswert sind.
Payment Token sind Zahlungstoken, die als alternative Zahlungsmittel genutzt werden. Zu den Payment Token gehören Crypto Currencies oder auch „Kryptowährungen“, die weit verbreitet sind. Auch die EZB und andere Zentralbanken denken über eine virtuelle Zentralbankwährung, den sog. CBDC (Central Bank Digital Currency) nach und diskutieren eine mögliche Umsetzung.

Abbildung 1: Crypto Assets und ihre Erscheinungsformen

Regulierung von Crypto Assets

Die steigende Bedeutung von Crypto Assets und die mitunter nicht immer eindeutige und einfach verständliche Ausgestaltung dieser, führt dazu, dass einer entsprechenden Regulierung eine besondere Bedeutung zukommt.

Aktuell besteht noch keine einheitliche europäische und aufsichtsrechtliche Regulierung von Crypto Assets, wobei die Aufsichtsbehörden bereits unterschiedliche Überlegungen zu einer möglichen Regulierung angestellt haben. Hierbei liegt der Fokus insbesondere auf den von Crypto Assets ausgehenden möglichen Risiken für die Finanzmarktstabilität.
Hierzu haben sowohl der Basler Ausschuss, die EBA, die EZB, die ESMA, als auch die BaFin Merkblätter und Hinweise veröffentlicht, die die unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Crypto Assets und die damit verbundenen Risiken entsprechend behandeln.

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat erstmals am 12. Dezember 2019 ein Diskussionspapier (BCBS D490) zu einer möglichen aufsichtsrechtlichen Behandlung von Crypto Assets veröffentlicht.

Das Basler Diskussionspapier zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Crypto Assets

In seinem Diskussionspapier erarbeitete der BCBS einen Vorschlag zur Behandlung von sog. “high risk” Crypto Assets. “High risk” Crypto Assets sind digitale Vermögenswerte, die auf einer Distributed Ledger Technologie (DLT) – einer Technik, die zur Transaktionsdokumentation verwendet wird – aufgezeichnet und kryptographisch gesichert sind und nicht von einer zentralen Stelle ausgestellt werden. Sie haben keinen inneren Wert und sind nicht durch Vermögenswerte gesichert. Zudem führt der Besitz der Assets nicht zu einem Vertrag zwischen dem Inhaber und einem anderen Emittenten.
Auffällig dabei ist, dass der BCBS äußerst konservative Regelungen zur Behandlung von high risk Crypto Assets vorsieht und hierdurch ein deutliches Misstrauen gegenüber Crypto Assets zeigt. Er begründet dies v.a. mit der hohen Unsicherheit auf dem Finanzmarkt hinsichtlich der Werthaltigkeit von Crypto Assets in einer Stresssituation.

Die Gründe für eine solche Behandlung sieht der BCBS in den Risiken, die von Crypto Assets für Finanzmarktteilnehmer wie Banken ausgehen können. Diese können v.a. im Liquiditätsrisiko, Kreditrisiko, Marktrisiko, operationellem Risiko (einschließlich Betrug und Cyberrisiken), Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Rechts- und Reputationsrisiko liegen.
Der Ausschuss betont, dass Banken, die sich für Crypto Assets entscheiden, die Risiken von Crypto Assets sehr konservativ steuern sollten. Er erwartet, dass die Prozesse zur Risikoermittlung und des Risikomanagements an die Risiken der Crypto Assets angepasst werden, sowie eine hohe technische Expertise in den Banken verfügbar ist. Darüber hinaus sollen die Aufsichtsbehörden frühzeitig über Aktivitäten in Bezug auf Crypto Assets informiert werden, um im Falle einer unzureichenden Risikominderung, Maßnahmen ergreifen zu können.

Der Vorschlag des Ausschusses hinsichtlich einer möglichen aufsichtsrechtlichen Behandlung sieht unter anderem einen vollständigen Abzug der Crypto Asset-Positionen des Anlagebuchs vom harten Kernkapital vor. Auch sollen Crypto Assets nicht als Sicherheiten angerechnet werden können und Möglichkeiten der Kreditrisikominderung für Crypto Assets ausgeschlossen werden. Innerhalb des Handelsbuchs würden die Positionen dem Äquivalent eines vollständigen Abzuges im Rahmen des Marktrisikos und des CVA-Risikos unterliegen. Zusätzlich kann der Restrisiko-Aufschlag im Rahmen des FRTB Standardansatzes vorzuhalten sein.

Für das Kontrahentenausfallrisiko würde das EAD nach dem SA-CCR auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten und einem einfachen Ansatz für das sog. „potential future exposure“ (PFE) in Höhe von 50 % des Nominalwerts zu berechnen sein. Die Nutzung der internen Modelle Methode wäre hierbei – ebenso wie für das Markt- und das CVA-Risiko – nicht gestattet.
Im Rahmen der Liquidity Coverage Ratio (LCR) und der Net Stable Funding Ratio (NSFR) wären Crypto Assets nicht als hochliquide Aktiva (HQLA) zugelassen. Sie würden einem Liquiditätszufluss von 0% und als Verbindlichkeiten einem Liquiditätsabfluss von 100% unterliegen. Im Rahmen der NSFR würden sie eine stabile Refinanzierung (RSF) von 100 % erfordern, während Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr einem verfügbaren stabilen Finanzierungsfaktor (ASF) von 0 % unterliegen würden.

In der Leverage Ratio müssten die Positionen voll mit ihrer Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch die Regeln zu Großkreditgrenzen müssten eingehalten werden. Des Weiteren sollten Banken gem. des Diskussionspapiers einer vierteljährlichen Pflicht zur Veröffentlichung detaillierter Informationen über alle wesentlichen Crypto Assets unterliegen, insbesondere hinsichtlich der Risikobeträge dieser Positionen, den erforderlichen Eigenkapitalanforderungen und deren bilanzieller Behandlung.
Der BCBS beschäftigt sich zudem mit einer möglicherweise notwendigen aufsichtsrechtlichen Behandlung anderer Arten von Crypto Assets, wie solche für Intra- und Interbankengeschäfte und solchen, die Stabilisierungstools verwenden, die zur Reduzierung von Wertschwankungen dienen und mit anderen Assets verknüpft sind.

Herausforderung für die Praxis und wie wir Sie unterstützen können

Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass die hinter den Crypto Assets stehende Technologie durchaus als revolutionär zu bezeichnen ist, damit jedoch nicht nur Chancen, sondern auch Risiken mit sich bringt.

Die Erwartungshaltung des Basler Ausschuss macht deutlich, dass Banken und Finanzdienstleister über ein hohes Verständnis im Bereich der Crypto Assets verfügen sollten und insbesondere die damit verbunden Risiken aktiv steuern und überwachen müssen.

Gerne stehen wir Ihnen hier als Ansprechpartner zur Verfügung und unterstützen sie dabei u.a. bei den folgenden Themen:

  • Überprüfung bestehender und geplanter Geschäftsaktivitäten im Kontext der Crypto Assets hinsichtlich einer erforderlichen Finanzdienstleistungslizenz
  • Beratung und Unterstützung bei der Erstellung und Einreichung eines Erlaubnisantrages bei der BaFin zum Handel, Halten und Verwahren von Crypto Assets
  • Durchführung von Auswirkungsanalysen bezogen auf eine möglichen strengere aufsichtsrechtliche Behandlung, wenn Sie bereits Crypto Assets in Ihrem Portfolio haben
  • Erstellung von Proberechnungen und Beratung zu fachlichen und prozessualen Fragestellungen im Kontext Crypto Assets inkl. der Analyse der Auswirkungen auf Ihr Geschäftsmodell
  • Durchführung von Schulungen und Workshops zum Aufbau der von der Aufsicht gewünschten fachlichen Crypto Asset Expertise

Wir sind für Sie da!

Martin Neisen

Global Basel IV Leader

Martin Neisen

Tel: +49 69 9585-3328

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