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Leverage Ratio

Leverage Ratio – Die Verschuldungsquote

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Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht mit der sogenannten Leverage Ratio eine weitere Kapitalanforderung geschaffen. Als nicht-risikosensitive Kennzahl soll sie als eine Art “fallback” dienen, um Fehlentwicklungen zu verhindern die in den risikogewichteten Aktiva nicht adäquat abgebildet werden.
Bereits seit Anfang 2014 sind europäische Kreditinstitute zur verbindlichen Meldung und seit Anfang 2015 auch zur Offenlegung der Leverage Ratio gemäß CRR verpflichtet.
Mit der Inkraftsetzung der CRR II werden im Wesentlichen die finalisierten Vorgaben des Baseler Ausschusses im Hinblick auf die Leverage Ratio zum 28. Juni 2021 auch unmittelbar in der EU anwendbar. Erstmalig wird für die Institute eine verbindliche Mindestquote der Leverage Ratio von 3% eingeführt. Zusätzlich gilt nach Baseler Vorgaben ein Leverage Ratio Puffer ab dem 1. Januar 2023, welcher auf 50% des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute (G-SRIs) festgelegt wurde. Die G-SRI Puffer-Anforderungen für global systemrelevante Institute sind auf europäischer Ebene in der Eigenmittelrichtlinie (CRD) geregelt.

Fachliche Themen

Ermittlung der Leverage Ratio

Nach Basel IV definiert sich die Kapitalmessgröße als das aufsichtsrechtliche Tier 1 Kapital, einschließlich sämtlicher aufsichtsrechtlicher Anpassungen, wohingegen die Gesamtrisikopositionsmessgröße als die Summe der bilanziellen und derivativen Positionen, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und anderen außerbilanziellen Positionen definiert ist. Vorgaben wie das Verbot der Aufrechnung von Darlehen und Einlagen oder die Einbeziehung von Sicherheiten, Garantien und sonstigen Methoden zur Minderung des Kreditrisikos bleiben gegenüber der ursprünglichen CRR weitgehend unverändert.

Zudem enthält das Basel IV Rahmenwerk weitere Regelungen, die bei der Berechnung der Verschuldungsquote anwendbar sind. Betroffen sind u. a. Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, aber auch weitere außerbilanzielle Positionen. Hierdurch soll eine vollständige Einbeziehung der Ausfallrisiken aller Engagements in die Leverage Ratio – unabhängig vom anzuwendenden Rechnungslegungsstandard – sichergestellt werden.

Die Leverage Ratio wird folgendermaßen berechnet:

Auf europäischer Ebene sind an verschiedenen Stellen im Vergleich zu den Basler Vorgaben Ausnahmeregelungen vorgesehen, in denen gewisse risikoabhängige Effekte dennoch berücksichtigt werden dürfen.

Bei Instituten mit einem Geschäftsmodell mit offensichtlich geringerem Risiko sieht die CRR II unter festgelegten Voraussetzungen den Ausschluss bestimmter Positionen, wie z.B. öffentliche Förderkredite von Entwicklungsbanken, Durchleitungskredite und öffentlich garantierte Exportkredite, aus der Berechnung der Leverage Ratio vor. Aufsichtsbehörden können zudem Instituten die Möglichkeit einräumen, bei außerordentlichen Umständen Forderungen gegenüber den zuständigen Zentralbanken von der Leverage Ratio für den Zeitraum von maximal einem Jahr auszunehmen. Institute, die diese Ausnahme nutzen, haben eine sogenannte adjusted LR (aLR) zu ermitteln und diese jederzeit einzuhalten. Hierbei wird die Gesamtrisikopositionsmessgröße in das Verhältnis zur Gesamtrisikopositionsmessgröße ohne Forderungen gegenüber Zentralbanken gesetzt und mit 3% multipliziert.

Hinzu kommt eine Besonderheit zur Entlastung von Bausparkassen, welche eine Verrechnung von Vor- und Zwischenfinanzierungen mit Bausparguthaben auf den zugrundeliegenden Bausparverträgen vorsieht.

Zudem ist ein Gleichlauf der Berechnungsmethoden zwischen dem Gegenparteiausfallrisiko für die Ermittlung der RWA und der Verschuldungsquote vorgesehen. Daher ist auch auf europäischer Ebene für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von derivativen Risikopositionen eine modifizierte Version des SA-CCRs heranzuziehen. Hierbei weicht die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von derivativen Positionen dahingehend von den Baseler Vorgaben ab, dass zwei weitere Ansätze für Institute mit kleineren Derivatevolumen analog der Vorgehensweise im Solvenzregime herangezogen werden dürfen (vereinfachter SA-CCR, modifizierte Laufzeitmethode)

Weitere Änderungen im Rahmen der CRR II sind eine Klarstellung über die Verrechnung von geschriebenen und gekauften Kreditderivaten sowie die Behandlung von marktüblichen Käufen und Verkäufen finanzieller Vermögenswerte.

Umsetzungsherausforderungen

Die Leverage Ratio kann eine erhebliche Belastung für Institute darstellen, die wenig risikoreiche, aber großvolumige Aktiva im Bestand haben. Um sicherzustellen, dass stets ein ausreichender Puffer zu den aufsichtsrechtlichen Obergrenzen gewahrt wird, ist daher die Steuerung der Leverage Ratio unabdingbar. Darüber hinaus sind große Institute dazu verpflichtet über den Meldezeitraum Durchschnittswerte ihrer Leverage Ratio zu ermitteln und an die Aufsicht zu melden. Somit steigt vor allem für Institute, deren Bilanz bspw. als Ergebnis umfangreicher Handelsaktivitäten einer gewissen Volatilität unterliegt, die Notwendigkeit einer adäquaten Steuerung der Leverage Ratio. Die Vorgaben zur Umsetzung der für die Ermittlung der Leverage Ratio erforderlichen Steuerungsmittel sind zudem sowohl auf Institutsebene als auch auf Gruppenebene anzuwenden, was den internen Abstimmungsbedarf zusätzlich erhöhen kann.

Den Vorteilen einer nicht (bzw. gering) risikosensitiven und damit gegenüber regulatorischer Arbitrage weitgehend unempfindlichen Kennziffer auch Nachteile gegenüber: Durch die verbindliche Einhaltung der Leverage Ratio werden großvolumige Geschäfte mit relativ niedrigen Renditen an Attraktivität verlieren. Für die bereits durch eine Vielzahl von Reformen des Aufsichtsrechts in ihren Geschäftsmodellen beeinträchtigten Institute könnte es erstrebenswert erscheinen, ihre durch eine Leverage Ratio beschränkten Mittel zur Deckung regulatorischer Kosten in möglichst renditeträchtigen Geschäften einzusetzen, welche jedoch mit einem erhöhten Risiko verbunden sind. Scheitert eine solche Kompensation regulatorischer Kosten durch risikoreichere Geschäfte, so werden möglichweise Anpassungen im Pricing der risikoärmeren und damit unrentableren Geschäfte erfolgen oder entsprechende Geschäftsmodelle aufgegeben werden. Auch derartige Aspekte sollten in der Steuerung aber vor allem in der Geschäftsstrategie berücksichtigt werden, was die steigende Bedeutung der Leverage Ratio unterstreicht.

Darüber hinaus bestehen Interessenkonflikte zwischen einer Leverage Ratio und der Liquidity Coverage Ratio (LCR). Nach den Liquiditätsanforderungen müssen Institute High Quality Liquid Assets (HQLA) in bestimmtem Umfang vorhalten. Ein Deleveraging ist damit kaum möglich. Zudem haben die Liquiditätsanforderungen negative Auswirkungen auf die Rendite, sodass auch hier die Abhängigkeiten zwischen verschiedenen Kennzahlen aktiv zu überwachen sind.

Mit der Einführung der CRR II wurden somit wesentliche Elemente der weiteren Überarbeitungen der Leverage Ratio durch den Basler Ausschuss umgesetzt. Trotz der langjährigen Beobachtungsphase sind die Arbeiten dennoch nicht als abgeschlossen zu werten. Hierbei steht insbesondere die Offenlegung weiterhin im Fokus, um unerwünschtes Verhalten der Institute wie das „window dressing“ an Bewertungsstichtagen durch die Marktdisziplin entgegnen zu können. Ferner erwägt die EU die Ausdehnung der Leverage Ratio Puffer Anforderungen auch auf anderweitig systemrelevante Institute.

Wie wir Sie unterstützen können

Mit der verbindlich einzuhaltenden Verschuldungsquote von 3 % ergeben sich nicht nur Auswirkungen auf das Geschäftsmodell eines Institutes, sondern auch Anpassungen hinsichtlich den Meldeanforderungen sowie der korrekten Abbildung des Kontrahentenrisikos mittels SA-CCR in den Meldebögen zur Leverage Ratio.
Mit unserem folgenden Serviceangebot unterstützen wir Sie dabei, die Herausforderungen im Kontext der Leverage Ratio effizient zu meistern:

  • Unterstützung bei der fachlichen und prozessualen Implementierung der der Anpassungen zur Leverage Ratio sowie der korrekten Anbindung an die Meldewesensoftware
  • Aufbau einer adäquaten Möglichkeit zur Überwachung und Steuerung der Leverage Ratio auf Instituts- und Gruppenebene inkl. der Implementierung möglicher Frühwarnindikatoren und Identifikation relevanter Auswirkungen auf andere Kennzahlen
  • Sicherstellung der korrekten Ermittlung des SA-CCR unter Einbindung unseres SA-CCR Tools
  • Beamtwortung und Aufbereitung verschiedener fachlicher Fragestellungen und insbesondere von interpretationswürdigen Regelungen der CRR II

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