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Offenlegung

Offenlegung – Die neue Transparenz.

Was Banken in Zukunft gegenüber den Marktteilnehmern alles offenlegen müssen.

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Anfang 2015 hat der Baseler Ausschuss seine Offenlegungsanforderungen („Pillar 3“) veröffentlicht, die eine Ergänzung zu den Kapitalvorgaben („Pillar 1“) und dem bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess („Pillar 2“) darstellen. Bereits Ende 2016 sollen die Offenlegungspflichten verbindlich werden. Ziel ist, dass alle relevanten Marktteilnehmer – also etwa Aktionäre, Anleihegläubiger oder Ratingagenturen – möglichst umfassende Informationen über das Risikomanagement, die Eigenmittelausstattung und die Liquidität der Bank erhalten. Durch den Rückkopplungseffekt erhoffen sich die Aufseher eine Disziplinierung der Institute durch den Markt.

Die Offenlegung erfolgt grundsätzlich auf konsolidierter Basis. Alle für die Einschätzung der Risiken wesentlichen Kennziffern wie zum Beispiel die Höhe der Eigenmittel oder der risikogewichteten Vermögenswerte sind regelmäßig zu veröffentlichen – zumindest halbjährlich, abhängig von bestimmten Größenkriterien aber oft sogar quartalsweise. Auch zu tendenziell eher „weichen“ Kriterien wie etwa der Governance müssen die Banken regelmäßig Zeugnis ablegen. Dasselbe gilt für die Verbindung von Geschäftsstrategie, Risikoprofil und Risikotoleranz.

Im März 2016 veröffentlichte der Baseler Ausschuss ein weiteres Konsultationspapier zur Offenlegung.

Inhaltlich ergänzt das neue Konsultationspapier die Inhalte der 2015 veröffentlichten Anforderungen um weitere Offenlegungspflichten. Beispielsweise müssen global systemrelevante Banken neue Informationen zur Haftungsmasse, auch im Bereich des Fremdkapitals, offenlegen („TLAC“). Auch die Indikatoren, die zur Einstufung als global systemrelevant geführt haben, sind offenzulegen. Die Anpassung bilanzieller Werte aus aufsichtsrechtlichen Gründen („Prudent Valuation“) ist in einer eigenen Tabelle darzustellen.

Im Bereich der Kreditrisiken sind künftig die sogenannten Kapital-Floors von Banken offen zu legen, die interne Risikomodelle („IRBA“) nutzen.

Bezogen auf Marktpreis- und operationelle Risiken hält das neue Konsultationspapier größere Änderungen bereit. Die bereits weiter oben angesprochenen Konsultationspapiere zu Marktpreis- und operationellen Risiken werden um jeweils korrespondierende Offenlegungsanforderungen ergänzt. Besonders bei den Marktpreisrisiken sind die zusätzlichen Anforderungen sehr umfangreich.

Zusammengefasst bringen die neuen Vorgaben im Bereich der Offenlegung für die Banken neue und weitreichende Datenanforderungen mit sich. Gleichzeitig erhöht sich in einem bisher nicht gekannten Umfang die Transparenz der bankaufsichtsrechtlichen Offenlegung, was wiederum auch die Vergleichbarkeit der bislang oft als Zahlenfriedhöfe gescholtenen Offenlegungsberichte verbessern wird.

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