Verbriefungen
Verbriefungen – Weniger Klippen, mehr Kapital.
Ebenfalls 2014 hat der Baseler Ausschuss das Rahmenwerk für Verbriefungen überarbeitet. Ziel war es, die Schwachstellen von „Basel II“ zu adressieren – insbesondere die Abhängigkeit von externen Ratings, die fehlende Risikosensitivität, das Auftreten von sogenannten Klippeneffekten und die unzureichende Kapitalunterlegung. Anfang 2018 sollen die neuen Regeln in Kraft treten. Flankiert werden sie von überarbeiteten Kriterien für einfache, transparente und vergleichbare Verbriefungstransaktionen.
Durch das neue Rahmenwerk wird die Hierarchie der auf internem und externem Rating basierenden Ansätze für die Bewertung der Risiken aus Verbriefungspositionen überarbeitet. Zudem wird die Bedeutung des externen Ratings reduziert. Darüber hinaus soll die Anzahl der verwendeten Ansätze begrenzt und ihre Verwendung vereinfacht werden.
Die künftige Rangfolge sieht wie folgt aus:
An der Spitze der Hierarchie der Ansätze steht der Internal Ratings-Based Approach (SEC-IRBA). Diesen Ansatz können die Institute nutzen, wenn ihre relevanten internen Modelle zur Messung von Kreditrisiken von der Aufsicht genehmigt wurden. Ist dies nicht der Fall, steht mit dem SEC-ERBA ein alternativer, auf externen Kreditbewertungen basierender Ansatz zur Verfügung. Die Alternative dazu wiederum ist der Standardansatz SEC-SA. Er kommt besonders in Jurisdiktionen in Betracht, in denen die Verwendung externer Ratings nicht gestattet ist. Zudem ist er der einzige Ansatz, der für Wiederverbriefungen zulässig ist.
Ein Institut darf den jeweiligen Ansatz nur nutzen, wenn es in der Lage ist, sämtliche für die Berechnung erforderlichen Parameter zu ermitteln. Gelingt dies nicht, muss ein einfacherer Ansatz verwendet werden. Dabei gilt für alle Ansätze ein Mindestrisikogewicht von 15 Prozent. Sofern keiner der drei Ansätze gerechnet werden kann, ist für die Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1.250 Prozent anzusetzen.